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Verleumdung, § 187 StGB
- objektiver Tatbestand- Verbreiten und Behaupten unwahrer Tatsachen (wie bei § 186 StGB), die Unwahrheit ist ein obj. TB-Merkmal, Geeignetheit der Tatsache wie bei § 186 StGB + Eignung, den Kredit einer anderen Person zu gefährden (Kredit ist das Vertrauen, das jemand hinsichtlich der Erfüllung seiner vermögensrechtlichen Verbindlichkeiten genießt
- subjektiver Tatbestand- hinsichtlich der Unwahrheit der Tatsache muss der Täter wider besseres Wissen handeln. Wider besseres Wissen ist eine sichere Kenntnis in Bezug auf die Unwahrheit der behaupteten Tatsache (dolus directus 2. Grades)
- § 187 2. Alt. StGB (Qualifikationen)- wie bei § 186 StGB + Verleumdung in einer Versammlung (im Sinne des öffentlichen Rechts)
- Rechtswidrigkeit- § 193 StGB kommt nicht als Rechtfertigungsgrund in Betracht
Tags: Verleumdung
Quelle: juriq
Quelle: juriq
Karteninfo:
Autor: champarova
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht BT
Schule / Uni: FU
Ort: Berlin
Veröffentlicht: 02.04.2010