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Kann der Eigentümer im Rahmen einer Sicherungsgrundschuld dem Inhaber der Grundschuld auch die Einreden gegen die gesicherte Forderung entgegenhalten? Ergibt sich eine Antwort aus § 1137 BGB?
§ 1137 BGB ist hier nicht anwendbar, da der Regelungsgehalt dieser Norm eindeutig an die Akzessorietät zwischen Hypothek und Forderung anknüpft. Die Frage ist dennoch zu bejahen: Selbst wenn die Parteien nicht ausdrücklich eine entsprechende Vereinbarung getroffen haben, ergibt sich dies regelmäßig aus der Auslegung des Sicherungsvertrages. Jede andere Auslegung des Sicherungsvertrages wäre sinnwidrig.
Karteninfo:
Autor: StanleyKubrick
Oberthema: Jura
Thema: alle Lerngebiete
Veröffentlicht: 15.05.2010