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Welche Rechtsschutzmöglichkeiten stehen dem Betroffenen zur Verfügung, wenn er sich gegen die Anordnungen des Richters und der StA wenden will?
Welche Anknüpfungspunkte spielen dabei eine erhebliche Rolle?
Welche Anknüpfungspunkte spielen dabei eine erhebliche Rolle?
Anordnungen des Richters bzgl. ,,Ob'' der Maßnahme:
-Beschwerde gemäß §§ 304 ff.
Bei bereits erledigten Maßnahmen
-h.M. ebenfalls Beschwerde
Anordnungen der StA bzgl. ,,Ob'' der Maßnahme:
-Antrag auf richterliche Entscheidung nach § 98 II 2, gilt für die
Beschlagnahme. Auf alle anderen Maßnahmen analog anwendbar.
Bei bereits erledigten Maßnahmen
-e.A. §§ 23, 28 I 4 EGGVG sinngemäß anwenden
-h.M. §98 II 2 analog,bzw.doppelt analog wenn keine Beschlagnahme
Anordnungen der StA bzgl. ,,Wie'' der Maßnahme:
-§ 98 II 2 analog bzw. doppelt analog
-Beschwerde gemäß §§ 304 ff.
Bei bereits erledigten Maßnahmen
-h.M. ebenfalls Beschwerde
Anordnungen der StA bzgl. ,,Ob'' der Maßnahme:
-Antrag auf richterliche Entscheidung nach § 98 II 2, gilt für die
Beschlagnahme. Auf alle anderen Maßnahmen analog anwendbar.
Bei bereits erledigten Maßnahmen
-e.A. §§ 23, 28 I 4 EGGVG sinngemäß anwenden
-h.M. §98 II 2 analog,bzw.doppelt analog wenn keine Beschlagnahme
Anordnungen der StA bzgl. ,,Wie'' der Maßnahme:
-§ 98 II 2 analog bzw. doppelt analog