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Juristische Person
Zweckgebundene Organisation, der die Rechtsordnung Rechtsfähigkeit verliehen hat => Das BGB enthält 2 Formen der juristischen Person des Privatrechts: Verein (§§ 21 ff.),Stiftung (§§ 80 ff.). Bsp.:. für Sonderformen des Vereins: AG, GmbH, Genossenschaft
Karteninfo:
Autor: gedankensalat
Oberthema: Jura
Thema: BGB
Schule / Uni: Potsdam
Veröffentlicht: 01.01.2010