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bei sich führen i.S.v. § 244 I Nr. 1a StGB
bei sich führen: wenn sich der Gegenstand derart im Zugriffsbereich des Täters befindet, dass er ihn bei Annäherung anderer ohne nennenswerten Zeitaufwand und ohne besondere Schwierigkeiten ergreifen oder gebrauchen kann.
Ende h.M.: bis zur materiellen Beendigung (str.)
Ende h.M.: bis zur materiellen Beendigung (str.)
Karteninfo:
Autor: Julia W.
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht BT
Schule / Uni: Hamburg
Ort: Hamburg
Veröffentlicht: 11.02.2010