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Garantenstellung + Quellen
= tatsächliche Umstände, aus denen sich die rechtliche Pflicht zur Abwendung eines deliktischen Erfolgs ergibt.
Beschützergarant: familiäres Näheverhältnis, je nach Einzelfall Ärzte, Organträger,...)
Überwachergarant: beherrschbare Gefahrenquelle
Quellen nach formaler Rechtsquellenlehre:
- Gesetz / Vertrag
- tatsächliche (auch freiwillige) Übernahme von Schutzpflichten
- enges Gemeinschaftsverhältnis (nicht bloße Zufallsgemeinschaften
- Ingerenz (gefahrschaffendes, pflichtwidriges Vorverhalten)
engste Auffassung: Pflichtwidrigkeitstheorie. h.L. bei Rechtfertigung durch Notwehr (-), bei Notstand (+)
- Sachherrschaft über eine Gefahrenquelle
Beschützergarant: familiäres Näheverhältnis, je nach Einzelfall Ärzte, Organträger,...)
Überwachergarant: beherrschbare Gefahrenquelle
Quellen nach formaler Rechtsquellenlehre:
- Gesetz / Vertrag
- tatsächliche (auch freiwillige) Übernahme von Schutzpflichten
- enges Gemeinschaftsverhältnis (nicht bloße Zufallsgemeinschaften
- Ingerenz (gefahrschaffendes, pflichtwidriges Vorverhalten)
engste Auffassung: Pflichtwidrigkeitstheorie. h.L. bei Rechtfertigung durch Notwehr (-), bei Notstand (+)
- Sachherrschaft über eine Gefahrenquelle
Karteninfo:
Autor: Julia W.
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht AT
Schule / Uni: Hamburg
Ort: Hamburg
Veröffentlicht: 24.02.2010