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Wie sind gesetzliche Vorschriften, die zu gestattenden Verwaltungsakten ermächtigen, grundrechtsdogmatisch zu qualifizieren?
Sie schränken ausnahmslos Grundrechte ein und sind deshalb am Maßstab der grundrechtlichen Gesetzesvorbehalte rechtfertigungsbedürftig. Erlaubt (genehmigt, konzessioniert) werden kann nämlich nur ein Verhalten, das vor Erlaß des Verwaltungsakts verboten war (Verbot mit Erlaubnisvorbehalt). Ein solches Verbot ist, sofern nicht Spezialgrundrechte einschlägig sind, in jedem Fall eine Einschränkung der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG).
Karteninfo:
Autor: StanleyKubrick
Oberthema: Jura
Thema: alle Lerngebiete
Veröffentlicht: 15.05.2010