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Sämtliche deliktsrechtliche Normen unterliegen unterschiedlichen Haftungsprinzipien. Von welchem Haftungsprinzip geht der Gesetzgeber aus? In welche Kategorien kann dieses eingeteilt werden?
Gesetzgeber geht vom Verschuldensprinzip aus: Eine Ersatzpflicht des Schädigers besteht nur bei einem nachweislich schuldhaften und rechtwidrigen Handeln.
Verschuldensprinzip | |
Fremdverschulden | Eigenverschulden |
§ 3 HaftpflG | Vermutetes Verschulden §§ 831, 832. 833 S. 2, 834, 836 - 838 BGB §§ 7 III 1 Hs. 2, 18 I 2 StVG, §§ 45, 45 LuftVG |
Art. 34 GG | Nachgewiesenes Verschulden §§ 823 I, II, 824, 825, 830 I 1, 830 II, 839, 839 a BGB |
Karteninfo:
Autor: Julia W.
Oberthema: Jura
Thema: Privatrecht
Schule / Uni: Hamburg
Ort: Hamburg
Veröffentlicht: 24.02.2010