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Prüfung: Haftungsausfüllender Tatbestand
Grundsatz: Totalreparation, aber Bereicherungsverbot
1. Vorliegen eines ersatzfähigen Schadens
jeder Schaden, nicht nur vorhersehbar oder verschuldet
2. Haftungsausfüllende Kausalität (RG-Verletzung -> Schaden)
Schädiger hat den heutigen Zustand ohne das schädigende Ereignis herzustellen
3. Art der Ersatzleistung
a) Naturalrestitution: Integritätsinteresse
b) Wertersatz gem. § 251 BGB oder billige Entschädigung in Geld gem. § 253 II BGB
c) Nutzungsausfall
1. Vorliegen eines ersatzfähigen Schadens
jeder Schaden, nicht nur vorhersehbar oder verschuldet
2. Haftungsausfüllende Kausalität (RG-Verletzung -> Schaden)
Schädiger hat den heutigen Zustand ohne das schädigende Ereignis herzustellen
3. Art der Ersatzleistung
a) Naturalrestitution: Integritätsinteresse
b) Wertersatz gem. § 251 BGB oder billige Entschädigung in Geld gem. § 253 II BGB
c) Nutzungsausfall
Karteninfo:
Autor: Julia W.
Oberthema: Jura
Thema: Privatrecht
Schule / Uni: Hamburg
Ort: Hamburg
Veröffentlicht: 24.02.2010