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Def.: Leistung i.S.v. § 812 I 1 Alt. 1 BGB
Leistung: jede bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens.
(str.) ob genereller Leistungswille ausreichend.
Leistungszweck: Tilgung einer Verbindlichkeit oder Schenkung
Sichtweise der Leistungsbestimmung:
- Empfänger muss geschützt werden, Zuwender kann zuviel ausräumen
- rechtsgeschäftsähnliche Natur der Zweckbestimmung
§§ 133, 157 BGB = objektiver Empfänger
(str.) ob genereller Leistungswille ausreichend.
Leistungszweck: Tilgung einer Verbindlichkeit oder Schenkung
Sichtweise der Leistungsbestimmung:
- Empfänger muss geschützt werden, Zuwender kann zuviel ausräumen
- rechtsgeschäftsähnliche Natur der Zweckbestimmung
§§ 133, 157 BGB = objektiver Empfänger
Karteninfo:
Autor: Julia W.
Oberthema: Jura
Thema: Privatrecht
Schule / Uni: Hamburg
Ort: Hamburg
Veröffentlicht: 24.02.2010