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Alle Oberthemen / Jura / Privatrecht / PrivatR Gesetzliche Schuldverhältnisse
122
Def.: Leistung i.S.v. § 812 I 1 Alt. 1 BGB
Leistung: jede bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens.

(str.) ob genereller Leistungswille ausreichend.

Leistungszweck: Tilgung einer Verbindlichkeit oder Schenkung

Sichtweise der Leistungsbestimmung:
- Empfänger muss geschützt werden, Zuwender kann zuviel ausräumen
- rechtsgeschäftsähnliche Natur der Zweckbestimmung
§§ 133, 157 BGB = objektiver Empfänger
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Karteninfo:
Autor: Julia W.
Oberthema: Jura
Thema: Privatrecht
Schule / Uni: Hamburg
Ort: Hamburg
Veröffentlicht: 24.02.2010

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