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Was ist im Verwaltungsrecht unter dem Wiederaufgreifen des Verfahrens zu verstehen und in welchem Verhältnis steht es zu Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten?
Das Wiederaufgreifen ist eine verfahrensrechtliche Handlung, mit der ein durch Verwaltungsakt abgeschlossenes Verwaltungsverfahren erneuter rechtlicher Prüfung unterzogen wird. Da Rücknahme und Widerruf grundsätzlich im Ermessen der Behörde stehen, hat diese folgerichtig auch nach Ermessen darüber zu entscheiden, ob ein Verfahren wieder aufgegriffen wird. § 51 I VwVfG räumt dem Adressaten in Ausnahmefällen einen Anspruch gegen die Behörde auf Wiederaufgreifen des unanfechtbar abgeschlossenen Verfahrens ein. Da das Wiederaufgreifen des Verfahrens Voraussetzung dafür ist, daß erneut eine rechtliche Prüfung stattfindet und diese ggf. zur Rücknahme oder zum Widerruf des Verwaltungsakts führt, stellt das Wiederaufgreifen die zeitlich vorgelagerte Entscheidung der Behörde dar.
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Autor: StanleyKubrick
Oberthema: Jura
Thema: alle Lerngebiete
Veröffentlicht: 15.05.2010

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