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Subsidiäres Handeln der allg. Gefahrabwehrbehörden
- zunächst allg. Verwaltung zuständig
- § 2 I erlaubt Handeln der allg. Gefahrabwehrbehörden wenn den allg. Verwaltungsbehörden ein Handeln nicht mehr rechtzeitig möglich ist
- subjektive Einschätzung der Sachlage durch Behörde ist ausreichend, eine objektive Beurteilung ist nicht notwendig
- auch anwendbar wenn der allg. Verwaltung die Befugnisse zur Durchsetzung fehlen (Gewalt, etc.)
- Pol. Behörden sind anderen Behörden ggü immer zuständig wenn diese nicht erreichbar sind (nach Dienstschluss)
- Ordnungsbehörden sind PolBeh immer zuständig wenn Aufgaben exklusiv an sie überwiesen sind
- Ansonsten gilt der Grundsatz der Erstbefassung
- § 2 I erlaubt Handeln der allg. Gefahrabwehrbehörden wenn den allg. Verwaltungsbehörden ein Handeln nicht mehr rechtzeitig möglich ist
- subjektive Einschätzung der Sachlage durch Behörde ist ausreichend, eine objektive Beurteilung ist nicht notwendig
- auch anwendbar wenn der allg. Verwaltung die Befugnisse zur Durchsetzung fehlen (Gewalt, etc.)
- Pol. Behörden sind anderen Behörden ggü immer zuständig wenn diese nicht erreichbar sind (nach Dienstschluss)
- Ordnungsbehörden sind PolBeh immer zuständig wenn Aufgaben exklusiv an sie überwiesen sind
- Ansonsten gilt der Grundsatz der Erstbefassung
Tags: Kommunalrecht, Polizeirecht
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