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Probleme des § 377 HGB
Prüfung von § 377
- beiderseitigen Handelskauf. §§ 343, 344 HGB
Vertragsparteien müssen Kaufleute sein
Der Vertr. uwischen den beiden muss ein Handelsgeschäft
sein.
- Unterlassen der unverzüglichen Anzeige eines Mangels
(Problem wenn es sich um eine Drittabnahme handelt)
Wenn der Abnehmer (also der letzte in der Kette Hersteller-Verkäufer-Abnehmer, bzw. Käufer) ein Kaufmann ist, trifft ihn die gleiche Untersuchungsobliegenheit gem § 377 HGB wie den Verkäufer. Ist er jedoch ein Verbraucher, gilt für ihn nur die gesetzliche Verjährung nach § 438. Den Schaden würde schließlich den Käufer tragen, da den Abnehmer keine Pflicht zur Untersuchung trifft. Und zwar auch dann nicht wenn sie eitwas anderes vereinbart haben, denn eine solche Vereinbarung gegen Verbraucherrecht verstoßen würde.
Also: § 377: eine ziemlich harte Norm für Kaufmänner :)
- beiderseitigen Handelskauf. §§ 343, 344 HGB
Vertragsparteien müssen Kaufleute sein
Der Vertr. uwischen den beiden muss ein Handelsgeschäft
sein.
- Unterlassen der unverzüglichen Anzeige eines Mangels
(Problem wenn es sich um eine Drittabnahme handelt)
Wenn der Abnehmer (also der letzte in der Kette Hersteller-Verkäufer-Abnehmer, bzw. Käufer) ein Kaufmann ist, trifft ihn die gleiche Untersuchungsobliegenheit gem § 377 HGB wie den Verkäufer. Ist er jedoch ein Verbraucher, gilt für ihn nur die gesetzliche Verjährung nach § 438. Den Schaden würde schließlich den Käufer tragen, da den Abnehmer keine Pflicht zur Untersuchung trifft. Und zwar auch dann nicht wenn sie eitwas anderes vereinbart haben, denn eine solche Vereinbarung gegen Verbraucherrecht verstoßen würde.
Also: § 377: eine ziemlich harte Norm für Kaufmänner :)
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Quelle: Fall 6 SchR BT
Quelle: Fall 6 SchR BT