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Prüfung: actio libera in causa
Problem: Täter hat zu Tatzeitpunkt einen Defekt, der zur Schuldunfähigkeit führt.

A. Strafbarkeit der Tat
III. Schuld
Ausnahmemodell: Schuldfähigkeit muss nicht "bei Begehung der Tat" § 20 StGB vorliegen.
Voraussetzung: Doppelvorsatz bzgl. Defektherbeiführung + Defekttat
Arg. (-) Art. 103 II GG, § 1 StGB; im Gegensatz zu §§ 17 S. 2, 35 I 2 StGB bietet § 20 StGB keine Ausnahme.
Arg. (-) kein GWR, da keine Anwendung durch Rsp.

B. Tat durch Defektherbeiführung (z.B. durch Sich-Betrinken)
Tatbestandsmodell: Vorverlagerung der Strafbarkeit.
a. alic als Sonderfall mittelbare Täterschaft:
Arg. (-) § 25 I 2 Begehung einer Tat durch einen anderen. Bei alic gibt Täter keine Handlungsherrschaft aus der Hand. Aus welchem Grund soll der Rücktritt des Vordermannes auch für den Hintermann wirken?
b. alic als Sonderfall unmittelbare Täterschaft: Versuchsstadium durch Defektherbeiführung.
Arg. (-) RF wäre § 32 gegen jeden Sich-Betrinkenden.
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Karteninfo:
Autor: Julia W.
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht AT
Schule / Uni: Hamburg
Ort: Hamburg
Veröffentlicht: 24.02.2010

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