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Wann liegen Anhaltspunkte für die Begehung einer Straftat vor (sog. Anfangsverdacht)?
Solche Anhaltspunkte können sich ergeben, wenn nach § 158 StPO bei der Staatsanwaltschaft, der Polizei oder den Amtsgerichten eine Strafanzeige eingereicht wird.
(kann mündlich oder schriftlich gestellt werden)
Außerdem könne die Behörden dienstliche Wahrnehmungen machen, die einen Anfangsverdacht für das Vorliegen einer Straftat begründen können, § 160 I 2. Alt. StPO
(P) wenn ein Polizist außerdienstlich Kenntnis erlangt:
Aufgrund des Legalitätsprinzips stellt sich die Frage, ob auch bei privater Kenntniserlangung ein Einschreiten erfolgen muss.
Der BGH hat dies bejaht, wenn ,, durch Art und Umfang der Straftat Belange der Öffentlichkeit und der Volksgemeinschaft in besonderem Maße berührt werden.''
(kann mündlich oder schriftlich gestellt werden)
Außerdem könne die Behörden dienstliche Wahrnehmungen machen, die einen Anfangsverdacht für das Vorliegen einer Straftat begründen können, § 160 I 2. Alt. StPO
(P) wenn ein Polizist außerdienstlich Kenntnis erlangt:
Aufgrund des Legalitätsprinzips stellt sich die Frage, ob auch bei privater Kenntniserlangung ein Einschreiten erfolgen muss.
Der BGH hat dies bejaht, wenn ,, durch Art und Umfang der Straftat Belange der Öffentlichkeit und der Volksgemeinschaft in besonderem Maße berührt werden.''