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Täuschung durch Unterlassen (§ 263 StGB)
Aufklärungspflicht (Garantenstellung)
- aus Gesetz- insb. Mitteilungs- und Meldepflichten nach §§ 60 I SGB I, 666 BGB, 138 ZPO und § 116 BSHG
- aus Ingerenz
-problematisch sind Aufklärungspflichten aus § 242 BGB, da sie uferlos weit sind und dem Bestimmungsgebot im Strafrecht nicht entsprechen => die Aufklärungspflicht kann sich nur auf Umstände beziehen, die für den Vertragspartner von wesentlicher Bedeutung sind
Tags: Täuschung durch Unterlassen
Quelle: juriq
Quelle: juriq
Karteninfo:
Autor: champarova
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht BT
Schule / Uni: FU
Ort: Berlin
Veröffentlicht: 02.04.2010