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Kommunalrecht: Finanz- und Abgabenrecht

Was bildet die Haupeinnahmequelle der Gemeinden?`Was ist unter Kommunalabgaben, Steuern, Gebühren und Beiträge zu verstehen?

Wie ist ein Abgabenbescheid rechtlich zu qualifizieren?
Haupteinnahmequelle: Zuweisungen/ Abgaben/ Wirtsch. Betätigung. (P) Crossborderleasing - Einrichtungen werden geleased und anschließend zurückgeleased: Steuerumgehung/ Public Privat Partnership - Private nehmen unter hoheitlicher Schirmherrschaft Tätigkeiten war.
Abgaben: Steuern/ Gebühren/ Beiträge (§1 NKAG)
Steuern: Geldleistung ohne Gegeleistung zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs uA Zwecke (§ 3 NKAG)
Gebühren: Zahlungspflicht mit Gegenleistung (§§ 4, 5 NKAG)
Beiträge: Zahlungspflicht für die Einräumung eines Nutzungsrechts (mögliche Nutzung/ § 6 I NKAG)

Das Erhebungsverfahren richtet sich gem. § 11 NKAG weitestgehend nach der Abgabenordnung. Der Bescheid ist ein VA, für den der Verwaltungsrechtsweg gem. § 40 VwGO eröffnet ist. Einspruchs- bzw Widerspruchsverfahren sind nicht vorgesehn. Anhörung und gesonderte Begründung sind aber erforderlich.
Tags: Öffentliches Recht/Kommunalrecht/Finanz- und Abgabenrecht
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Autor: Bötel
Oberthema: Jura
Thema: Kommunalrecht
Veröffentlicht: 09.03.2010

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