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Was ist das Bundesstaatsprinzip?
- §20 I GG
- Bundesrepublik ist ein zweigliedriges Staatsgebilde (16 Länder + Bund).
- Bund und Länder üben die staatliche Gewalt eigenständig und unabhängig voneinenader aus. Doppelzuständigkeiten gibt es nicht.
- §30 GG: Zuständig sind immer die Länder, es sei denn, das Grundgesetz weist dem Bund entsprechende Kompetenzen zu. Dies gilt für alle drei Staatsgewalten (§§70 I, 83, 92 GG)
- Bundesrepublik ist ein zweigliedriges Staatsgebilde (16 Länder + Bund).
- Bund und Länder üben die staatliche Gewalt eigenständig und unabhängig voneinenader aus. Doppelzuständigkeiten gibt es nicht.
- §30 GG: Zuständig sind immer die Länder, es sei denn, das Grundgesetz weist dem Bund entsprechende Kompetenzen zu. Dies gilt für alle drei Staatsgewalten (§§70 I, 83, 92 GG)
Tags: §20 I GG, Eigenständige staatliche Gewalt von Bund und Längern, wenn nicht anders bestimmt, Zuständigkeit bei den Ländern, Zweigliedriges Staatsgebilde
Quelle: AG Staatsrecht I (Dr. Nicole Pöttgen / Stefan Heck) - Einführung Staatsorganisationsrecht
Quelle: AG Staatsrecht I (Dr. Nicole Pöttgen / Stefan Heck) - Einführung Staatsorganisationsrecht