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Obersatz im Rahmen der Begründetheit einer Verpflichtungsklage
"Die Klage ist begründet, soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig, der Kläger daudurch in seinen Rechten verletzt und die Sache spruchreif ist." (§ 113 V VwGO)
Karteninfo:
Autor: StanleyKubrick
Oberthema: Jura
Thema: alle Lerngebiete
Veröffentlicht: 15.05.2010