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Tatbestandsirrtum, § 16 I StGB (subj. TB)
- die Nichtkenntnis eines einzigen Tatbestandsmerkmals reicht aus
- bei deskriptiven Tatbestandsmerkmalen ist nur Umstandskenntnis erforderlich
- bei normativen Tatbestandsmerkmalen muss der Täter aufgrund einer Parellelwertung in der Laiensphäre den rechtlich-sozialen Bedeutungsgehalt des Tatbestandsmerkmals nach Laienart richtig erfasst haben (Bedeutungskenntnis) => Abgrenzung zum Verbotsirrtum in Gestalt des Subsumtionsirrtums, § 17 StGB (unterschiedliche Konsequenzen)- wenn der Täter als juristischer Laie die Definition des Tatbestandsmerkmals richtig erfasst hat, liegt kein Irrtum nach § 16 I StGB, sondern ein Subsumtionsirrtum nach § 17 StGB
- Abweichungen vom Kausalverlauf sind nur dann nicht vom Vorsatz erfasst, wenn sie wesentlich (außerhalb der Grenze des nach allgemeiner Lebenserfahrung Vorhersehbaren) sind und eine andere Bewertung der Tat rechtfertigen
- einziger Anwendungsfall des § 16 II StGB ist wohl der § 216 StGB, wenn ein ernstliches Verlangen nicht vorliegt. Dann ist der obj. TB des § 212 StGB verwirklicht ist
Tags: Tatbestandsirrtum
Quelle: juriq
Quelle: juriq
Karteninfo:
Autor: champarova
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht AT
Schule / Uni: FU
Ort: Berlin
Veröffentlicht: 02.04.2010