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Abgrenzung "Trickdiebstahl"/Sachbetrug (§ 242 StGB)

- Abgrenzung erfolgt anhand des Willens des Gewahrsamsinhabers- richtet sich der Wille zum Zeitpunkt der Tathandlung des Täters auf die vollständige Gewahrsamübertragung, so liegt ein Betrug vor, sofern der Wille durch Täuschung erschlichen wurde. Richtet sich der Wille hingegen nur auf eine Gewahrsamslockerung, so erfolgt der letztendliche Gewahrsamsbruch gegen oder ohne den Willen des Gewahrsamsinhabers, sodass ein Diebstahl angenommen werden kann

- Haben mehrere Mitgewahrsam an einer Sache, so wird auf den Willen desjenigen Gewahrsamsinhaber abgestellt, der der Sache am nächsten steht, eine unmittelbare räumliche Einwirkungsmöglichkeit hat und unabhängig vom Willen des anderen Gewahrsamsinhabers über die Sache verfügen kann
Tags: Sachbetrug, Trickdiebstahl
Quelle: juriq
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Karteninfo:
Autor: champarova
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht BT
Schule / Uni: FU
Ort: Berlin
Veröffentlicht: 02.04.2010

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