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Def.: Gefahr schwerer Gesundheitsschädigung i.S.v. § 221 I, II Nr. 2 StGB (s.a. §§ 225 I, III Nr. 1, 250 I Nr. 1 c u.a.)
Schwere Gesundheitsschädigung:
Eintritt einer Gesundheitsbeeinträchtigung,
die die Gefahr
- einer langwierigen, schweren Krankheit,
- einer nicht unerheblichen Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit
- oder vergleichbar schwere Folgen
mit sich bringt.
Gefahr: wenn sich die geschützten Rechtsgüter in einem Zustand befinden, bei dem der Eintritt eines Schadens aufgrund der Umstände des Einzelfalles als wahrscheinlich angesehen werden kann.
Eintritt einer Gesundheitsbeeinträchtigung,
die die Gefahr
- einer langwierigen, schweren Krankheit,
- einer nicht unerheblichen Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit
- oder vergleichbar schwere Folgen
mit sich bringt.
Gefahr: wenn sich die geschützten Rechtsgüter in einem Zustand befinden, bei dem der Eintritt eines Schadens aufgrund der Umstände des Einzelfalles als wahrscheinlich angesehen werden kann.
Karteninfo:
Autor: Julia W.
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht BT
Schule / Uni: Hamburg
Ort: Hamburg
Veröffentlicht: 24.02.2010