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38. Unter welchen Voraussetzungen erfolgt die Aufnahme in die Volksschule?
* schulpflichtig (Alter: 6 Jahre, Stichtag 31.8.)
(davor: vorzeitige Aufnahme, 6 Jahre bis Stichtag 31.3. nä. Jahr)
* schulreif: Schulleiter stellt fest (im Zweifel: schulärztliches oder - bei Zustimmung der Erziehungsberechtigten - schulpsychologisches Gutachten)
* Recht & Pflicht
* Sprachstandsfestellung im Mai im Kalenderjahr vor dem Jahr des Schulbeginns, wird im KiGa gemacht, Förderung dort, auch für Kinder, die KiGa nicht besuchen. Eltern sind verantwortlich, dass Kind dorthin geht!
* Beobachtungssystem für Sprachkompetenz BESK = Kompetenz der Länder
* Schülereinschreibung in zuständiger Sprengelschule
(davor: vorzeitige Aufnahme, 6 Jahre bis Stichtag 31.3. nä. Jahr)
* schulreif: Schulleiter stellt fest (im Zweifel: schulärztliches oder - bei Zustimmung der Erziehungsberechtigten - schulpsychologisches Gutachten)
* Recht & Pflicht
* Sprachstandsfestellung im Mai im Kalenderjahr vor dem Jahr des Schulbeginns, wird im KiGa gemacht, Förderung dort, auch für Kinder, die KiGa nicht besuchen. Eltern sind verantwortlich, dass Kind dorthin geht!
* Beobachtungssystem für Sprachkompetenz BESK = Kompetenz der Länder
* Schülereinschreibung in zuständiger Sprengelschule
Tags: Jugendrecht, Schul- und Jugendrecht, Schulrecht, Wohlkinger
Quelle:
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Karteninfo:
Autor: dstockinger
Oberthema: Rechtskunde
Thema: Dienstprüfungskurs
Schule / Uni: Schulpsychologie Österreich
Ort: W
Veröffentlicht: 10.09.2009