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Motivirrtum i.S.v. § 16 StGB
soweit des Unrecht eines Tatbestandes durch ungeschriebene und geschriebene Merkmale typisiert ist, muss auch das Vorstellungsbild des Täters gehen. Fehlvorstellungen über diesen Rahmen hinaus gehören in den Motivbereich, der für die Tatbestandsvorsatz irrelevant ist.
z.B. error in persona
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Karteninfo:
Autor: Julia W.
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht AT
Schule / Uni: Hamburg
Ort: Hamburg
Veröffentlicht: 24.02.2010