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Voraussetzungen: Gutgläubiger Erwerb von Grundstücksrechten
1. Erwerbsgeschäft i.S.v. Verkehrsgeschäft
beachte: kein gutgläubiger Erwerb kraft Rechtsgeschäft oder kraft Hoheitsakt
2. Dingliche Einigung: Auflassung i.S.v. §§ 873, 925 BGB
rechtsgeschäftliche Einigung mit dem als Berechtigter eingetragenen
3. Eintragung gem. § 873 BGB
4. keine Berechtigung
5. Rechtsschein: Grundbuch § 892 BGB
6. Keine Positive Kenntnis auf Erwerberseite § 892 BGB
kein eingetragener Widerspruch § 892 BGB
beachte: kein gutgläubiger Erwerb kraft Rechtsgeschäft oder kraft Hoheitsakt
2. Dingliche Einigung: Auflassung i.S.v. §§ 873, 925 BGB
rechtsgeschäftliche Einigung mit dem als Berechtigter eingetragenen
3. Eintragung gem. § 873 BGB
4. keine Berechtigung
5. Rechtsschein: Grundbuch § 892 BGB
6. Keine Positive Kenntnis auf Erwerberseite § 892 BGB
kein eingetragener Widerspruch § 892 BGB
Karteninfo:
Autor: Julia W.
Oberthema: Jura
Thema: Sachenrecht
Schule / Uni: Hamburg
Ort: Hamburg
Veröffentlicht: 24.02.2010