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Def.: entgangener Gewinn gem. § 253 BGB
entgangener Gewinn: Vermögensvorteile, die zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses nicht zum Vermögen gehörten, die ihm aber ohne das schädigende Ereignis zugeflossen wären.
Karteninfo:
Autor: Julia W.
Oberthema: Jura
Thema: Privatrecht
Schule / Uni: Hamburg
Ort: Hamburg
Veröffentlicht: 24.02.2010