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Def.: Zueignugnshandlung i.S.v. § 246 StGB
= objektiv-subjektives Mischmerkmal
1. Zueignungswille
+
2. Manifestation des Zueignugnsvorsatzes nach außen
Sache muss zumindest im Gewahrsam des Täters (gewesen) sein oder durch die Zueignung in den Gewahrsam des Täters oder des begünstigten Dritten gelangt sein.
M.M.: Erfolgsverletzungsdelikt
h.M.: unechtes Unternehmensdelikt
- weite Manifestationstheorie: beliebige vom ZVorsatz getragene Handlung (auch neutrale Handlungen)
- enge Manifestationstheorie (h.M.): objektiver Dritter kann von Handlung auf ZVorsatz schließen
- Enteignungstheorie: Gefahrenlage
- Aneignungstheorie: Unmittelbares Ansetzten
- Zueignungstheorie
1. Zueignungswille
+
2. Manifestation des Zueignugnsvorsatzes nach außen
Sache muss zumindest im Gewahrsam des Täters (gewesen) sein oder durch die Zueignung in den Gewahrsam des Täters oder des begünstigten Dritten gelangt sein.
M.M.: Erfolgsverletzungsdelikt
h.M.: unechtes Unternehmensdelikt
- weite Manifestationstheorie: beliebige vom ZVorsatz getragene Handlung (auch neutrale Handlungen)
- enge Manifestationstheorie (h.M.): objektiver Dritter kann von Handlung auf ZVorsatz schließen
- Enteignungstheorie: Gefahrenlage
- Aneignungstheorie: Unmittelbares Ansetzten
- Zueignungstheorie
Karteninfo:
Autor: Julia W.
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht BT
Schule / Uni: Hamburg
Ort: Hamburg
Veröffentlicht: 11.02.2010