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Pflichten des Beschuldigten
Der Beschuldigte ist grds. nicht verpflichtet, sich aktiv an d. Sachver-
haltsaufklärung zu beteiligen. Allerdings ergibt sich für ihn zumindest d. Pflicht, d. mit dem Strafverfahren notwendigerweise verbundenen Beeinträchtigungen hinzunehmen.
Duldungspflichten: Zwang zur passiven Duldung von Verfolgungs- maßnahmen. Demgegenüber Zwang zur aktiven Belastung durch den nemo tenetur se ipsum accusare ausgeschlossen.
Mitwirkungspflichten: Umfasst beispielsweise d. Pflicht des Beschuldigten bei der StA zur Beschuldigtenvernehmung oder beim Ermittlungsrichter zu erscheinen. Der Beschuldigte kann vorgeführt werden.
haltsaufklärung zu beteiligen. Allerdings ergibt sich für ihn zumindest d. Pflicht, d. mit dem Strafverfahren notwendigerweise verbundenen Beeinträchtigungen hinzunehmen.
Duldungspflichten: Zwang zur passiven Duldung von Verfolgungs- maßnahmen. Demgegenüber Zwang zur aktiven Belastung durch den nemo tenetur se ipsum accusare ausgeschlossen.
Mitwirkungspflichten: Umfasst beispielsweise d. Pflicht des Beschuldigten bei der StA zur Beschuldigtenvernehmung oder beim Ermittlungsrichter zu erscheinen. Der Beschuldigte kann vorgeführt werden.