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Anfechtung wg Irrtum - 119 (ArbR)
- Motivirrtum gilt im ArbR
- Grund muss nicht angegeben werden
- Kündigungsfrist d § 626 II wird auf "unverzüglich" angewandt = 2 Wochen
- Grund muss nicht angegeben werden
- Kündigungsfrist d § 626 II wird auf "unverzüglich" angewandt = 2 Wochen
Tags: Arbeitsrecht
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