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Der Weg der Landesgetzgebung
Gesetztesantrag durch Abgeordnete, min. 3 Mitglieder des Landtages, durch die Landesregierung, Volksbegehren
Gesetzesantrag wird dem zuständigen Landtagsausschuss zugewiesen
Es kommt zu einer General-Spezialdebatte, das Ergebnis wird an das Bundeskanzleramt übermittelt.
Bundesregierung hat 3 Möglichkeiten (Einspruch, Zustimmung, Untätigkeit)
Der Landtagspräsident berurkundet
Gegenzeichnung durch Landeshauptmann
kundgemacht im Landesgesetzblatt
Gesetzesantrag wird dem zuständigen Landtagsausschuss zugewiesen
Es kommt zu einer General-Spezialdebatte, das Ergebnis wird an das Bundeskanzleramt übermittelt.
Bundesregierung hat 3 Möglichkeiten (Einspruch, Zustimmung, Untätigkeit)
Der Landtagspräsident berurkundet
Gegenzeichnung durch Landeshauptmann
kundgemacht im Landesgesetzblatt