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Alle Oberthemen / Jura / Strafrecht / StPO I
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          Zuständigkeit der Spruchkörper beim Landgericht
Die Spruchkörper beim LG heißen Strafkammern-für erstinstanzliche Entscheidungen sind die großen Strafkammern zuständig (§ 74 I GVG) mit grds. 3 Berufsrichtern und 2 Schöffen.

Besondere (große Strafkammern):

Schwurgericht:Gem.§ 74 II für d.aufgelisteten Kapitalverbrechen
(unabhängig von der Straferwartung)

Wirtschaftskammer:Gem.§ 74c für Wirtschaftsstrafsachen
(nur wenn überhaupt d. Zuständigkeit des LG gegeben ist)

Staatsschutzkammer:§ 74a (unabhängig von Straferwartung)
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Karteninfo:
Autor: Jenny
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht
Veröffentlicht: 22.03.2010

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