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Wann ist eine Anordnung oder Maßnahme unaufschiebbar im Sinne des § 80 II Nr. 2 VwGO?
Eine Anordnung oder Maßnahme ist unaufschiebbar im Sinne des § 80 II 2 VwGO, wenn sie derart dringlich erscheint, dass der mit ihrem Erlass verfolgte Zweck nur bei sofortiger Respektierung bzw. Durchsetzung der getroffenen Regelung erreicht werden kann.
Karteninfo:
Autor: StanleyKubrick
Oberthema: Jura
Thema: alle Lerngebiete
Veröffentlicht: 15.05.2010