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Def.: Distanzdelikt
Distanzdelikt: Handlung und Erfolg treten in unterschiedlichen Staaten ein.
BEACHTE Ubiquitätsregel.
ABER Geschädigter kann i.R.v. §§ 275, 276 ZPO Bestimmungsrecht geltend machen.
Telos: Verhaltenssteuerung & Kompensation.
ubiquität - allgegenwart
BEACHTE Ubiquitätsregel.
ABER Geschädigter kann i.R.v. §§ 275, 276 ZPO Bestimmungsrecht geltend machen.
Telos: Verhaltenssteuerung & Kompensation.
ubiquität - allgegenwart
Karteninfo:
Autor: Julia W.
Oberthema: Jura
Thema: Internationales Privatrecht
Ort: Hamburg
Veröffentlicht: 23.02.2010