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Rechtsfähigkeit
Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein.
Beginnt bei natürlichen Personen mit der Vollendung der Geburt (§ 1) und endet mit dem Tod (Hirntod).
Beginnt bei natürlichen Personen mit der Vollendung der Geburt (§ 1) und endet mit dem Tod (Hirntod).
Karteninfo:
Autor: gedankensalat
Oberthema: Jura
Thema: BGB
Schule / Uni: Potsdam
Veröffentlicht: 01.01.2010