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Voraussetzungen für die Vorläufige Festnahme
nach § 127 I 1 StPO
nach § 127 I 1 StPO
Der Täter muss auf ,,frischer Tat betroffen oder verfolgt'' werden:
Auf frischer Tat betroffen ist derjenige, der bei Verwirklichung des Straftatbestandes oder unmittelbar danach am Tatort oder in dessen unmittelbarer Nähe gestellt wird.
Auf frischer Tat verfolgt wird der Täter, wenn er sich bereits vom Tatort entfernt hat u. mit siner Verfolgung auf Grund konkreter, auf ihn hinweisender Anhaltspunkte, unverzüglich begonnen wird.
Vorliegen des Festnahmegrundes:
Fluchtverdacht ist gegeben, wenn nach d. erkennbaren Verhalten d. Täters vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass dieser sich d. Strafverfahren entziehen werde.
Die Identitätsfeststellung ist unmöglich, wenn der Betroffene die Angaben zur Person verweigert u. sich nicht ausweisen kann.
Auf frischer Tat betroffen ist derjenige, der bei Verwirklichung des Straftatbestandes oder unmittelbar danach am Tatort oder in dessen unmittelbarer Nähe gestellt wird.
Auf frischer Tat verfolgt wird der Täter, wenn er sich bereits vom Tatort entfernt hat u. mit siner Verfolgung auf Grund konkreter, auf ihn hinweisender Anhaltspunkte, unverzüglich begonnen wird.
Vorliegen des Festnahmegrundes:
Fluchtverdacht ist gegeben, wenn nach d. erkennbaren Verhalten d. Täters vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass dieser sich d. Strafverfahren entziehen werde.
Die Identitätsfeststellung ist unmöglich, wenn der Betroffene die Angaben zur Person verweigert u. sich nicht ausweisen kann.