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Nach Art. 87 a Abs. 2 GG ist der Einsatz der Streitkräfte außer zur Verteidigung nur zulässig, soweit das Grundgesetz es ausdrücklich vorsieht. Einsätze im Rahmen von UNO und NATO sind aber schon erfolgt. Auf welcher Grundlage?
Das Bundesverfassungsgericht sieht Art. 24 Abs. 2 GG als verfassungsrechtliche Grundlage für derartige Einsätze deutscher Streitkräfte an, hält jedoch eine konstitutive Zustimmung des Bundestages für erforderlich.
Karteninfo:
Autor: StanleyKubrick
Oberthema: Jura
Thema: alle Lerngebiete
Veröffentlicht: 15.05.2010