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Ist eine rechtsgrundlose Besitzerlangung eine unentgeltliche Besitzerlangung i.S.v. § 988 BGB?
Grund der Diskussion: Unbillig, dass Eigentümer weniger Schutz hat, wenn sowohl schuldrechtliches als auch dingliches Geschäft unwirksam sind.
Rsp.: (+) § 988 BGB analog
Auch rechtsgrundloser Erwerber muss keine Gegenleistung erbringen
Lit.: (-), sondern §§ 812, 818 BGB
Keine Anwendung von § 988 BGB, da Besitzer u.U. Gegenleistung wg. Unkenntnis geleistet hat (vgl. §§ 515, 816 I BGB).
Rsp.: (+) § 988 BGB analog
Auch rechtsgrundloser Erwerber muss keine Gegenleistung erbringen
Lit.: (-), sondern §§ 812, 818 BGB
Keine Anwendung von § 988 BGB, da Besitzer u.U. Gegenleistung wg. Unkenntnis geleistet hat (vgl. §§ 515, 816 I BGB).
Karteninfo:
Autor: Julia W.
Oberthema: Jura
Thema: Sachenrecht
Schule / Uni: Hamburg
Ort: Hamburg
Veröffentlicht: 24.02.2010