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Def.: Eingehungsbetrug i.S.v. § 263 StGB
Eingehungsbetrug: wenn schon im frühen Stadium der Forderungsbegründung die Zugriffsmöglichkeit des Täters als Forderungsgläubiger so beschaffen ist, dass der Vermögensinhaber den Verlust nicht mehr oder nur noch unter erheblichen Schwierigkeiten verhindern kann.
Karteninfo:
Autor: Julia W.
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht BT
Schule / Uni: Hamburg
Ort: Hamburg
Veröffentlicht: 11.02.2010