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Alle Oberthemen / Jura / Verwaltungsrecht/Verwaltungsprozessrecht Bayern / Verwaltungs-/Verwaltungsprozessrecht
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Unter welchen Umständen ist ein VA nichtig?
Die in Art. 44 II BayVwVfG genannten absoluten Nichtigkeitsgründe führen zur Nichtigkeit des VA
z.B.
> schriftlicher/elektronischer VA lässt erlassende Behörde nicht erkennen
> vorgeschrieben Urkundenform nicht eingehalten
> VA kann aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen
> unzuständige Behörde hat in Bezug auf unbewegliches Vermögen entschieden

Ausschluss der Nichtigkeit nach Art. 43 III BayVwVfG
z.B.
> Mitwirkung ausgeschlossener Person an Verwaltungsverfahren
> Fehler der örtlichen Zuständigkeit, außer unzuständige Behörde hat in Bezug auf unbewegliches Vermögen entschieden
> fehlende erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde

Generalklausel des Art. 44 I BayVwVfG
Bei Erfüllung der Voraussetzungen ist der VA  nichtig:
⬛ besonders schwerwiegender Fehler = Verstöße gegen tragende Verfassungsprinzipien
⬛ offenkundiger Fehler = Mangel muss dem VA auf die Stirn geschrieben sein
Tags: Verwaltungsakt
Quelle: hemmer Repetitorium
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Autor: CoboCards-User
Oberthema: Jura
Thema: Verwaltungsrecht/Verwaltungsprozessrecht Bayern
Veröffentlicht: 19.10.2013

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