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Vorladung, Art. 15 PAG
- Art. 15 Abs. 1 Nr. 1 PAG Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass Personen sachdienliche Angaben machen können, die für die Erfüllung einer bestimmten polizeilichen Aufgabe erforderlich sind.
- Art. 15 Abs. 1 Nr. 2 PAG Zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen erforderlich.
BEACHTE: Ein Verstoß gegen Art. 15 Abs. 2 PAG (Angabe des Grundes der Vorladung und Berücksichtigung der Lebensumstände bei der Festsetzung des Zeitpunkts) führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Vorladung.