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Was versteht man unter einer Koalition im Sinne des Art. 9 III GG?
Ein freigebildeter, gegnerfreier und auf überbetrieblicher Grundlage organisierter Zusammenschluß, der seiner Struktur nach unabhängig genug ist, um die Interessen seiner Mitglieder auf arbeits- und sozialrechtlichem Gebiet nachhaltig zu vertreten und das geltende Tarifrecht als für sich verbindlich anzuerkennen.
Karteninfo:
Autor: StanleyKubrick
Oberthema: Jura
Thema: alle Lerngebiete
Veröffentlicht: 15.05.2010