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Def.: Ratengrundschuld
Ratengrundschuld § 1199 BGB: Unterart der Grundschuld + NICHT akzessorisch
Besonderheit: zu regelmäßig wiederkehrenden Terminen ist eine bestimmte Summe aus dem Grundstück zu zahlen, wobei der Eigentümer ein Ablösungsrecht (Zahlung der Ablösungssumme), der Gläubiger aber regelmäßig kein Kündigungsrecht hat.
Besonderheit: zu regelmäßig wiederkehrenden Terminen ist eine bestimmte Summe aus dem Grundstück zu zahlen, wobei der Eigentümer ein Ablösungsrecht (Zahlung der Ablösungssumme), der Gläubiger aber regelmäßig kein Kündigungsrecht hat.
Karteninfo:
Autor: Julia W.
Oberthema: Jura
Thema: Sachenrecht
Schule / Uni: Hamburg
Ort: Hamburg
Veröffentlicht: 24.02.2010