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Def.: Beschädigen / Vernichten / Unterdrücken i.S.v. § 274 I Nr. 1 StGB
Beschädigen: Beeinträchtigung des Beweiswertes
Vernichten: vollständige Beseitigung der beweiserheblichen Substanz
Unterdrücken: jede - ohne Zueignugnsabsicht erfolgende - Handlung, durch die dem Beweisführungsberechtigten die Benutzung des Beweismittels zumindestens zeitweilig entzogen oder vorenthalten wird.
Vernichten: vollständige Beseitigung der beweiserheblichen Substanz
Unterdrücken: jede - ohne Zueignugnsabsicht erfolgende - Handlung, durch die dem Beweisführungsberechtigten die Benutzung des Beweismittels zumindestens zeitweilig entzogen oder vorenthalten wird.
Karteninfo:
Autor: Julia W.
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht BT
Schule / Uni: Hamburg
Ort: Hamburg
Veröffentlicht: 24.02.2010