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untauglicher Versuch
Strafbarer Versuch, der auf einem umgekehrten Tatbestandsirrtum
beruht, aber tatsächlich nicht zu einer Rechtsgutgefährdung
führen kann, entweder wegen Untauglichkeit des Tatobjekts
oder wegen Untauglichkeit des Tatsubjekts oder wegen mangelnder
Erfolgseignung des eingesetzten Mittels.
beruht, aber tatsächlich nicht zu einer Rechtsgutgefährdung
führen kann, entweder wegen Untauglichkeit des Tatobjekts
oder wegen Untauglichkeit des Tatsubjekts oder wegen mangelnder
Erfolgseignung des eingesetzten Mittels.
Karteninfo:
Autor: gedankensalat
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht AT
Schule / Uni: Potsdam
Ort: Potsdam
Veröffentlicht: 14.01.2010