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Sicherstellung Art. 25 PAG
Von Sicherstellung i.S.v. Art. 25 PAG spricht man bei der Beendigung des Gewahrsams des Eigentümers oder sonstigen Berechtigten einer Sache unter Begründung neuen
(amtlichen) Gewahrsams der Polizei oder der von ihr beauftragten Personen zum Zwecke der Gefahrenabwehr. Sie erfolgt durch Sicherstellungsanordnung, d.h. die Verfügung, die
Sache herauszugeben oder ihre Wegnahme zu dulden, und deren Vollzug durch Realakt.

Nach einer Ansicht kommt es für die rechtliche Einordnung einer Maßnahme als Sicherstellung darauf an, ob die Polizei in erster Linie an der Sache Gewahrsam nehmen und andere von jeglicher Einwirkungsmöglichkeit ausschließen will, z.B. Inobhutnahme einer gestohlenen Sache.

Nach der a.A. des BayVGH kommt es nicht darauf an, ob die Polizei an der Sache primär Gewahrsam begründen will oder ob der polizeiliche Gewahrsam nur sekundär gleichsam als Nebenfolge eintritt, weil es der Polizei eigentlich darum geht, die Sache von einem Ort zu entfernen und eine dort bestehende Gefahr zu beheben.

BEACHTE:
Für die Sicherstellung gem. Art. 25 Nr. 1 PAG ist Voraussetzung, dass eine gegenwärtige Gefahr vorliegt, d.h., die Einwirkung eines schädigenden Ereignisses bereits begonnen hat oder unmittelbar bzw. in allernächster Zeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bevorsteht.
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Autor: Charlemagne
Oberthema: Jura
Thema: Polizei- und Sicherheitsrecht Bayern
Veröffentlicht: 06.03.2013

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