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Gesellschaftsformen: PartG, stille Gesellschaft
PartG:
Gesellschaft, in der sich Angehörige Freier Berufe zur Ausübung ihrer Berufe zusammenschließen. Sie übt kein Handelsgewerbe aus. Angehörige einer Partnerschaft können nur natürliche Personen sein. Bloße Kapitalbeteiligung ist nicht zulässig.

stille Gesellschaft
Eine stille Gesellschaft entsteht dadurch, dass sich eine natürliche Person oder juristische Person am Handelsgewerbe eines anderen mit einer Vermögenseinlage beteiligt. Die Einlage in die stille Gesellschaft kann daneben auch in Form von Arbeitsleistung erbracht werden.
Die stille Gesellschaft ist eine Innengesellschaft. Für einen Außenstehenden ist sie in der Regel nicht erkennbar. Etwas anderes gilt für die stille Beteiligung an einer Aktiengesellschaft.
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Karteninfo:
Autor: nic08
Oberthema: BWL
Thema: Einführung in die BWL
Veröffentlicht: 01.04.2010

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