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Rücktritt vom beendeten Versuch
- h.M.: es reicht aus, dass der Täter seinen Tatvorsatz aufgibt und bewusst und gewollt eine neue Kausalkette in Gang setzt, die für das Ausbleiben des Erfolgs mitursächlich wird (Rettungswille erforderlich); Argument- Opferschutz
- Lit.: erforderlich ist, dass der Täter ernsthaft und unter Ausschöpfung der optimalen Verhinderungsmöglichkeiten die Vollendung verhindern müsse
- tritt der Erfolg trotz Rücktritt ein, ist der Täter nur dann straflos, wenn er aufgrund von Umständen eingetreten ist, die dem Täter objektiv nicht zurechenbar sind ("misslungener Rücktritt" beim beendeten Versuch (§ 24 I 2 StGB analog)
Tags: Rücktritt vom beendeten Versuch
Quelle: juriq
Quelle: juriq
Karteninfo:
Autor: champarova
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht AT
Schule / Uni: FU
Ort: Berlin
Veröffentlicht: 02.04.2010