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Bundesrat
>69 Mitglieder, je nach Land 3-6 Stimmen, die Länder entsenden Mitglieder
>Stimmen eines Landes können nur einheitlich abgegeben werden Art.51 III 2 GG
>Festlegung der Länder also vorher, wie diese erfolgt sagt das GG nicht, dies zu Regeln legt das Landesrecht fest, für eine selbständige Entscheidung ist so kein Raum.
>Bestimmung eines Stimmführers ist verfassungsrechtlich unbedenklich
> Die Sitzungen des BR leitet sein Präsident, der für ein Jahr gewählt wird Art.52 I GG
>Aufgaben : Mitwirkung an der Gesetzgebung Art.50 Bundesgesetze Art.76ff. GG Rechtsverodnungen Art.80 II GG Verwaltung Art.84II,Art.85IIGG Richterwahl des BVerfG Art.94 I GG
>Stimmen eines Landes können nur einheitlich abgegeben werden Art.51 III 2 GG
>Festlegung der Länder also vorher, wie diese erfolgt sagt das GG nicht, dies zu Regeln legt das Landesrecht fest, für eine selbständige Entscheidung ist so kein Raum.
>Bestimmung eines Stimmführers ist verfassungsrechtlich unbedenklich
> Die Sitzungen des BR leitet sein Präsident, der für ein Jahr gewählt wird Art.52 I GG
>Aufgaben : Mitwirkung an der Gesetzgebung Art.50 Bundesgesetze Art.76ff. GG Rechtsverodnungen Art.80 II GG Verwaltung Art.84II,Art.85IIGG Richterwahl des BVerfG Art.94 I GG