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Verjährung
Nach Ablauf einer gesetzlichen Frist, kann der Gläubiger seinen Anspruch auf Zahlung, Mägelbeseitigung, Schadenersatz usw. gegen den Schuldner gerichtlich nicht mehr geltend machen.
Ist ein Anspruch verjährt, so kann sich der Schuldner unter
"Einrede der Verjährung" darauf berufen. Leistet der Schuldner jedoch in Unkenntnis der Verjährung, kann er die Leistung nicht mehr zurückfordern.
3 Jahre (regelmäßige Verjährungsfrist)
Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres indem:
der Anspruch entstanden ist, und
der Gläubiger von dem Anspruch und der Person des Schuldners Kenntnis erlang.
alle Normalfälle,d.h.
- Schadenersatz aus unerlaubter Handlung
- Ansprüche wegen arglistig verschwiegener Sachmängel
- Ansprüche auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen
Ist ein Anspruch verjährt, so kann sich der Schuldner unter
"Einrede der Verjährung" darauf berufen. Leistet der Schuldner jedoch in Unkenntnis der Verjährung, kann er die Leistung nicht mehr zurückfordern.
3 Jahre (regelmäßige Verjährungsfrist)
Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres indem:
der Anspruch entstanden ist, und
der Gläubiger von dem Anspruch und der Person des Schuldners Kenntnis erlang.
alle Normalfälle,d.h.
- Schadenersatz aus unerlaubter Handlung
- Ansprüche wegen arglistig verschwiegener Sachmängel
- Ansprüche auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen
Karteninfo:
Autor: zara
Oberthema: Berufsausbildung
Thema: BWL
Schule / Uni: Paul-Julius-Reuter Berufskolleg
Ort: Aachen
Veröffentlicht: 26.04.2010