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Def.: Falsche Verdächtigung i.S.v. § 164 I StGB
Verdächtigung: jedes Tätigwerden, durch das ein Verdacht auf eine bestimmte andere Person gelenkt oder ein bereits bestehender Verdacht verstärkt wird.
Falsch: wenn die Verdächtigung objektiv unwahr ist, also zumindest in einem wesentlichen Punkt nicht der Wirklichkeit entspricht.
BGH: ausreichend, dass der andere die rechtswidrige Tat möglicherweise begangen hat.
Falsch: wenn die Verdächtigung objektiv unwahr ist, also zumindest in einem wesentlichen Punkt nicht der Wirklichkeit entspricht.
BGH: ausreichend, dass der andere die rechtswidrige Tat möglicherweise begangen hat.
Karteninfo:
Autor: Julia W.
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht BT
Schule / Uni: Hamburg
Ort: Hamburg
Veröffentlicht: 24.02.2010